Vertragsrecht

Ob Kaufvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag, Dienstvertrag, Leasingvertrag, Maklervertrag, gerne begleiten wir Sie durch den AGB- Dschungel und erklären, was in dem Vertrag überhaupt steht, und zeigen auf, was davon tatsächlich auch wirksam ist. Auf der anderen Seite beraten wir Sie gern, wenn Sie einen komplexen Vertrag aufsetzen möchten über die rechtlichen Möglichkeiten, ihre Vorstellungen umzusetzen. Denn: sog. Formular- Verträge, die Sie als Standart- Vordruck downloaden oder von Vereinen zur Verfügung gestellt bekommen, sind automatisch AGB, da der Vordruck an sich für eine Vielzahl von Verträgen vorbereitet wurde, auch wenn Sie ihn nur in einem Einzelfall verwenden. Als AGB unterliegen diese Formular- Verträge speziellen Wirksamkeitsvorschriften. So können viele Dinge in einem individuellen Vertrag vereinbart werden, die in einem Formular- Vertrag als AGB unwirksam wären.

Verbraucher genießen einen besonderen Schutz im Rechtsverkehr gegenüber Unternehmern. Dieser Schutz ist ausgeprägt z. B. durch ein gesetzliches Widerrufsrecht für die meisten online- oder per Telefon abgeschlossenen Verträge. Wenn dieses innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss ausgeübt wird, erlischt der Vertrag. Die Frist beginnt jedoch erst nach ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen. Ob eine solche überhaupt erfolgt ist, ist sorgfältig zu prüfen, da andernfalls die Widerrufsfrist nicht beginnt und somit ein Widerruf auch noch nach Monaten möglich sein kann. Dies ist insbesondere relevant bei Abo- Fallen im Internet. Auf gar keinen Fall, sollte dabei eine Rechnung oder Mahnung bezahlt werden, ohne dass vorher juristischer Rat eingeholt wurde. Denn in vielen Fällen ist ein Vertrag schon gar nicht wirksam zustande gekommen, weil die Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit des angebotenen Dienstes lediglich an versteckter Stelle erfolgte. In diesen Fällen ist auch oft eine Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung möglich. Wird beraten Sie gern!

Auch im Kaufmängelrecht ist der Verbraucherschutz zu beachten. So kann bei dem Kauf von Massenware eines Verbrauchers bei einem Händler die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere bei einem Gebrauchtwagenkauf zu beachten. Zudem vermutet das Gesetz, dass die in den ersten sechs Monaten nach Übergabe auftretenden Mängel schon bei Übergabe vorlagen, so dass der Händler beweisen müsste, dass der Mangel erst später entstanden ist. Beim Vorliegen eines Mangels muss der Käufer zunächst vom Verkäufer verlangen, den Mangel zu beheben oder den Kaufgegenstand auszutauschen. Erst wenn dieser sich weigert oder seine Bemühungen fehlschlagen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag, eine Minderung des Kaufpreises und das Geltendmachen von Schadenersatzrechten möglich.

Gerne beraten wir Sie zu Ihren konkreten Möglichkeiten!