Strafrecht
Die unmittelbare Berührung mit einem Strafverfahren ist immer eine unangenehme Sache, egal ob man in der Rolle des Geschädigten, des Angeschuldigten oder als Zeuge betroffen ist. Wir stehen Ihnen als Strafverteidiger (ob als Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger), Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand zur Seite und sorgen dafür, dass Ihre Interessen während des Verfahrens gewahrt werden.
Durch einen Anfangsverdacht leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, das zunächst durch die Polizei betrieben wird. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das Ermittlungsverfahren dient der Aufklärung des Sachverhalts und der Sammlung von Beweismitteln. Auch der Beschuldigte wird in diesem Verfahrensstadium zum Tatvorwurf befragt. Daher ist oft schon eine Verteidigung durch einen Anwalt im Ermittlungsverfahren sinnvoll. Hier können weitere Ermittlungsansätze zum Nachweis der Unschuld des Beschuldigten gegeben und durch die Art der etwaigen Stellungnahme zu dem Tatvorwurf das Verfahren bereits in diesem Stadium in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Dies sollte jedoch nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Denn nur dieser hat das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und kann basierend auf den vorliegenden Erkenntnissen abwägen, ob eine Stellungnahme oder gar eine Geständnis hilfreich sein könnten. Solange also kein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte hatte, sollte weder eine schriftliche noch mündliche Stellungnahme gegenüber der Polizei abgegeben werden. Die Anordnung einer Untersuchungshaft ist bereits im Ermittlungsverfahren möglich.
Wenn die Polizei die Ermittlungsmaßnahmen für beendet hält, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die weitere Vorgehensweise. Dabei reichen ihre Möglichkeit von einer Einstellung des Verfahrens wegen mangelnden Tatnachweises oder wegen einer geringen Schuld (mit oder ohne Geldauflage) über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bis hin zur Erhebung einer Anklage. Anklage wird durch die Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht erhoben. Dieses muss zunächst prüfen, ob das Ermittlungsergebnis eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung liefern könnte, und in diesem Fall die Anklage zum Hauptverfahren zulassen. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei Vergehen nicht einstellen möchte, jedoch der Sachverhalt keine größeren Komplikationen aufweist und das gewünschte Strafmaß sich im unteren Rahmen hält, kann sie einen Strafbefehl bei Gericht beantragen, in dem eine Strafe ausgesprochen wird. Soweit der Betroffene damit nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Auch in diesem Fall wird die Sache sodann vor dem Strafrichter verhandelt.
Gegen das Urteil kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. In dem Fall wird das Urteil von dem höheren Gericht überprüft und ggf. aufgehoben oder zur Korrektur an das erste Gericht zurückverwiesen. Auch während des Hauptverfahrens und gerade im Berufungsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung oft sinnvoll, im Revisionsverfahren sogar vorgeschrieben.
Neben der Vertretung im Strafverfahren, insbesondere auch im Jugendstrafrecht, sind Strafvollstreckung und Strafvollzug Gegenstand unserer Tätigkeit.