Verbraucherinsolvenz

Durch den plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes oder einer anderen gravierenden Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann jeder noch so gute private Finanzplan zerstört werden.

Der Finanzierungskredit für das Eigenheim oder das Auto kann nicht weiter bedient werden; der Bafög- Kredit kann nicht zurückgezahlt werden, Ratenkäufe bei Versandhandeln können nicht bezahlt werden. Es drohen Inkassounternehmen mit SCHUFA- Eintrag und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändung oder Lohnpfändung.

Insbesondere die Kontopfändung kann sowohl den Single- Haushalt aber gerade auch die Familie in große Not stürzen; oft können nicht einmal die Miete oder der Einkauf von Nahrungsmitteln bezahlt werden. Zwar gibt es eine Pfändungsfreigrenze, unterhalb derer ein Gläubiger Einkommen nicht pfänden darf. Aber diese muss zunächst einmal durchgesetzt und die bereits ergangene Pfändung rückgängig gemacht werden. Dies kostet viel wertvolle Zeit.

Im Vorfeld kann man sich dagegen durch die Einrichtung eines sog. „Pfändungsschutzkontos“ schützen. Jede Person kann ein Girokonto bei einer beliebigen Bank in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dazu wird der nicht pfändbare Teil des Einkommens ermittelt. Sollte nun eine Pfändung des Kontos erfolgen, kann lediglich der die Pfändungsfreigrenze überschreitende Betrag des Einkommens gepfändet werden. So kann die Aufrechterhaltung des Haushaltes und die Versorgung der Familie mit dem Notwendigsten sichergestellt werden. Dafür ist lediglich ein Formular bei der entsprechenden Bank auszufüllen.

Sollten Sie feststellen, dass Ihr monatliches Einkommen Ihre monatlich zu leistenden Zahlungen nicht deckt, ist es Zeit, zunächst über ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nachzudenken. Dafür müssen zunächst alle Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen ermittelt werden. Auf dieser Grundlage kann in Verhandlungen mit den einzelnen Gläubigern eingetreten werden.

Wenn alles nichts hilft, steht der Antrag zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Raum. Eine Aufstellung des gesamten Vermögens muss dem Antrag beigefügt sein. Alle Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen geltend zu machen und zu belegen. Ein Treuhänder wird bestellt, der das vorhandene pfändbare Vermögen zu Geld macht und auf die Gläubiger verteilt. Dabei bekommen die Gläubiger meist nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen bezahlt. Nach einer sog. Wohlverhaltensphase von sechs Jahren, in denen der Schuldner wichtigen Verhaltensregeln unterworfen ist, verlieren die Gläubiger im Rahmen der Erteilung der sog. Restschuldbefreiung den verbliebenen Rest ihrer Forderungen. Der Schuldner ist schuldenfrei.

Davon ausgenommen können Forderungen sein, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, falls der Gläubiger dies bei der Anmeldung der Forderung beim Treuhänder angegeben hat.

Die Gläubiger wissen, dass sie im Fall einer solchen Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz einen Teil ihrer Forderungen ohnehin verlieren. Vor diesem Hintergrund sind sie oft dazu bereit, bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch auf einen Teil ihrer Forderungen freiwillig zu verzichten. Besonders attraktiv für die Gläubiger sind dabei Geldmittel, die von Freunden oder Verwandten geliehen werden können, da auf diese in einer Insolvenz natürlich nicht zurückgegriffen werden kann. Aber auch ein sog. Nullplan kann den Gläubigern angeboten werden.

Bei der Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durch eine erfolgreiche Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, bei der Vorbereitung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei allen Fragen zu den Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung sind wir gerne behilflich!

Rechtsanwälte sind geeignete Personen i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs!