Ordnungswidrigkeiten

Besondere Bedeutung erlangt das Ordnungswidrigkeitenrecht im Straßenverkehrsrecht aufgrund der Quantität der Verkehrsteilnehmer und ihre Verstöße. Eine ebenso wichtige Rolle spielen Bußgelder im Lebensmittelrecht, Melderecht, bei der Hundehaltung, in Pass- und Führerscheinangelegenheiten, im Bauordnungsrecht, dem Arzneimittelrecht und vielen Bereichen mehr.

Sobald ein Anhaltspunkt für eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, leitet die Verwaltungsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren wird der Betroffene angehört. Soweit sich der Tatvorwurf als erwiesen herausstellt, hat die Behörde bei kleineren Verstößen die Möglichkeit, eine Verwarnung mit und ohne Verwarngeld, das zwischen 5,00 € und 35,00 € liegt, auszusprechen. Diese kann der Betroffene durch Zahlung annehmen, so dass das Verfahren eingestellt wird.

Sofern der Betroffene das Verwarngeld nicht bezahlt oder die Behörde eine Verwarnung nicht für ausreichend hält, wird ein Bußgeld per Bescheid verhängt. Dabei könne sogleich Nebenfolgen ausgesprochen werden, wie z. B. die Verhängung eines Fahrverbots oder die Eintragung von Punkten. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Darüber ist er in verständlicher Form zu belehren.

Der Einspruch muss nicht begründet werden. Die Verwaltungsbehörde prüft zunächst selbst, ob der Bescheid aufzuheben ist. Soweit sie weiterhin von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht, übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Von dort aus wird das gerichtliche Verfahren durch Übersendung der Akten an das Amtsgericht eingeleitet. Das Gericht setzt einen Einspruchstermin zur Verhandlung über den Einspruch fest. Soweit Beweis erhoben wird, können weitere Termine stattfinden. Bei Abschluss der Beweisaufnahme wird das Gericht das Urteil verkünden, mit dem der Betroffene freigesprochen und der Bußgeldbescheid aufgehoben wird oder die Geldbuße wird durch das Gericht festgesetzt.

Diese kann von der Festsetzung im Bußgeldbescheid abweichen. Gegen dieses Urteil kann ein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden.